Letzteres wirkt sich vorliegend nicht mehr relevant aus, denn gemäss den Aussagen des Beschuldigten und jenen von B. führen sie nun nur noch eine freundschaftliche Beziehung (GA 119-121 und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 3 f. und S. 8). Eine erhöhte Gefahr für weitere ähnliche Delikte, insbesondere gegen die physische Integrität einer anderen Person ist somit aufgrund des Gutachtens aktuell nicht mehr ersichtlich. Mangels zu erwartender schwerer Delikte erscheint eine therapeutische Massnahme daher nicht verhältnismässig. Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist zu verzichten.