Der Experte erachtete jedoch die weitere Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B. als problematisch (UA 186 oben) und kam zum Schluss, in der Interaktion mit B. bei Verbleiben in der Struktur sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens von Übergriffen auszugehen (UA 188, 193). Letzteres wirkt sich vorliegend nicht mehr relevant aus, denn gemäss den Aussagen des Beschuldigten und jenen von B. führen sie nun nur noch eine freundschaftliche Beziehung (GA 119-121 und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 3 f. und S. 8).