6. 6.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Die Berufung des Beschuldigten, der mit Berufungserklärung eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, wendet sich gegen die angeordnete ambulante Massnahme, weshalb diese zu überprüfen ist. Daran ändert nichts, dass er sich gegenwärtig in einer freiwilligen Therapie befindet (siehe Plädoyer der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 13). - 25 -