8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt und er diese mehrfach konsumiert hat. Angemessen erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 50 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).