Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Kokainkonsum eine Busse von bloss Fr. 100.00 ausgesprochen. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen erheblichen Eigenkonsum – er bezeichnete sich im Tatzeitpunkt selber als süchtig – erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 als zu mild. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 28b Abs. 2 BetmG bzw. seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV).