5.6. Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfacher Konsum von Kokain) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).