Für die Geldstrafe ist ihm daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen und seiner persönlichen Umstände noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist aber mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 24 -