5.5.4.2. Betreffend die Prognose wirken sich die Vorstrafen ungünstig aus. Der Beschuldigte liess sich von weiterem strafbarem Verhalten nicht abhalten, obwohl er erst am 15. Juli 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, verurteilt und der bedingte Vollzug für eine andere Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 700.00, widerrufen wurde (UA 1) und es sich um für den Beschuldigten durchaus erhebliche Beträge handelte. Vielmehr delinquierte er – wenn auch vorerst nur im Übertretungsbereich – bereits ab August 2019 wieder.