Der Beschuldigte ist aktuell nicht arbeitstätig. Er lebt von Sozialhilfe (GA 134) und hat Schulden (UA 366; siehe auch: Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 9). Für den Unterhalt seiner Kinder, die in der Türkei leben, kommen seine Eltern auf (GA 135). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen wäre deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, wäre zudem eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).