5.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Nötigungshandlungen zwar von Anfang an geständig. Ein Abstreiten wäre aufgrund der Beweislage aber auch aussichtslos gewesen. Entsprechend hat sein Geständnis das Strafverfahren nicht wesentlich verkürzt. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Nötigung neutral aus.