Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.