Insbesondere hätte er einfach die Wohnung von B. verlassen können. Dazu war er aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen (da am Pasta kochen; UA 361) nicht bereit. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Handlungsfreiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und - 22 - damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).