Der Beschuldigte wollte aus egoistischen Gründen vermeiden, dass die Polizei kommt und er eine Ersatzfreiheitsstrafe hätte verbüssen müssen. Auch wenn er sich subjektiv in einer schwierigen Situation wähnte, die Nötigung nicht von langer Hand geplant war, sondern aus einem von B. provozierten Streit heraus entstand, er alkoholisiert war und unter dem Einfluss von weiteren Substanzen stand, so verfügte er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal gemäss Gutachten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten war (siehe dazu oben). Insbesondere hätte er einfach die Wohnung von B. verlassen können.