Der Beschuldigte hat B. an der Alarmierung der Polizei und Nachbarn gehindert, indem er die Wohnung abschloss, ihr das Handy wegnahm und ihr den Mund zuhielt. Damit wurde die Handlungsfreiheit von B. während einer Dauer von rund 20 Minuten (vgl. UA 388 Ziff. 87) beeinträchtigt, was auch seine Absicht war. Der direkte Vorsatz des Beschuldigten erhöht als Normalfall das Verschulden jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte wollte aus egoistischen Gründen vermeiden, dass die Polizei kommt und er eine Ersatzfreiheitsstrafe hätte verbüssen müssen.