Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1)