5.4.7. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe kommt diesbezüglich ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 56 Tagen (1. April 2019 bis 6. März 2020 bis 30. April 2020) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.5. Hinsichtlich der Nötigung, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: 5.5.1. Der Strafrahmen für die Nötigung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Art. 181 StGB).