5.4.6. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände - 21 - auszumachen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben würden.