Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten. Auch stabile berufliche und private Verhältnisse sind grundsätzlich weder strafmindernd zu berücksichtigen, noch vermögen sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Ausserordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, sind keine ersichtlich. Die positiven und negativen Faktoren halten sich insgesamt etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.