Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Handeln zu bereuen scheint, sich bei B. entschuldigt und am 21. Januar 2020 freiwillig eine Drogenentzugsbehandlung angetreten hat, was auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lässt, auch wenn er den eigentlichen Würgevorgang, ein vorliegend sehr bedeutsamer Umstand, auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass sein Bedauern in wesentlichem Umfang die ihn nun treffenden Folgen betrifft. Die blosse Tatfolgenreue kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden.