Keine wesentliche Strafminderung vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten zu begründen. Er hat nur eingestanden, B. auf den Brustkorb gesessen zu sein und ihr den Mund verschlossen zu haben. Dass er sie gewürgt und/oder in den Schwitzkasten genommen hat, hat er jedoch bestritten. Seine Aussagen haben demnach die Untersuchung nicht erheblich erleichtert.