B. hat sich vom Vorfall vom 3./4. Januar 2020 physisch wie psychisch vollständig erholt (GA 114 f.). Auch wenn es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass sie überlebt hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod und den nicht mehr vorhandenen Folgen der Verletzung ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 5 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 5 Jahre festzusetzen ist.