Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er aus eigenem Antrieb von B. abgelassen bzw. mit dem Würgen gestoppt hat. Die Umstände waren allerdings nicht so, dass es in der Disposition des Beschuldigten lag, ob der Erfolg eintritt oder nicht. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachter bestand Lebensgefahr, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Tod oder ein anderer Sauerstoffschaden nicht eintrat (GA 128).