Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, es liegt nur ein Versuch vor, weshalb die Strafe gemildert (Art. 22 Abs. 1 StGB) werden kann. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).