ausgeschlossen werden (GA 95). Zudem sind entgegen dem Beschuldigten (GA 94) die Angaben des Gutachters zur Schuldfähigkeit auch klar. Daran ändert nichts, dass im Rahmen der Fragenbeantwortung (UA 192) eine etwas umständliche Formulierung verwendet wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am 3./4. Januar 2020 uneingeschränkt schuldfähig war. 5.4.4. Insgesamt ist aufgrund der uneingeschränkten Schuldfähigkeit beim vollendeten Delikt von einem – in Relation zum Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszugehen.