Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit dieser Aussage von einem inkriminierenden Verhalten schützen wollte, nachdem er grundsätzlich einräumte, dass er regelmässig Kokain konsumiert hatte (UA 367, 390). Mit Blick darauf und das schlüssige Gutachten vermag der Einwand des Beschuldigten nicht zu überzeugen, ein Rauschzustand könne betreffend den Tatzeitpunkt nicht - 19 -