Der Einwand des Beschuldigten, wonach er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe erinnern können, ob er an diesem Tag Kokain konsumiert habe, erweckt keine Zweifel am Gutachten. Überzeugend sind hier vielmehr die initialen und differenzierten Angaben des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 7. März 2020 (UA 357 Ziff. 42) und gegenüber dem Gutachter, dass er am Tattag kein Kokain einnahm. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit dieser Aussage von einem inkriminierenden Verhalten schützen wollte, nachdem er grundsätzlich einräumte, dass er regelmässig Kokain konsumiert hatte (UA 367, 390).