Zumal gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. März 2020 der Beschuldigte stets in der Lage war, sich angepasst und adäquat zu verhalten (UA 218). Der Gutachter legte zudem unter Berücksichtigung der vor der Tat konsumierten Substanzen anhand der Literatur und der damit übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten zu seinem Zustand im Tatzeitpunkt nachvollziehbar dar, weshalb ein Rauschzustand nicht anzunehmen sei. Der Einwand des Beschuldigten, wonach er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe erinnern können, ob er an diesem Tag Kokain konsumiert habe, erweckt keine Zweifel am Gutachten.