Aus dem Umstand, dass später bei Eintritt (21. Januar 2020) in die Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine solche Störung vorgelegen haben soll, lässt sich nicht ableiten, diese hätte auch im Tatzeitpunkt (3./4. Januar 2020) bestanden. Noch ist damit in irgendeiner Weise plausibel, dass diese Störung einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte. Zumal gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. März 2020 der Beschuldigte stets in der Lage war, sich angepasst und adäquat zu verhalten (UA 218).