Zwischen der gutachterlichen Einschätzung und den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zeigt sich im Wesentlichen hinsichtlich des Vorliegens einer Depression eine Diskrepanz. Nachdem der Gutachter eine solche Erkrankung aufgrund seines erhobenen Befundes und der Angaben des Beschuldigten bei seiner Untersuchung und im Tatzeitpunkt nachvollziehbar ausschloss (UA 181), ist das Gutachten auch in dieser Hinsicht beweiskräftig. Aus dem Umstand, dass später bei Eintritt (21. Januar 2020) in die Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine solche Störung vorgelegen haben soll, lässt sich nicht ableiten, diese hätte auch im Tatzeitpunkt (3./4. Januar 2020) bestanden.