Mit der Vorinstanz (S. 24-30) ist festzuhalten, dass dieses Gutachten beweiswertig ist und dies durch die Einwände des Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbegründet ist insbesondere die Rüge der Verteidigung, die Medikamentenabhängigkeit sei nicht erwähnt (GA 94 f.). Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass der Gutachter unter anderem den regelmässigen Konsum von Valium (UA 174) – d.h. eines Benzodiazepins und somit einer psychotropen Substanz – erwähnte und mit der erhobenen Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen Rechnung trug.