Weiter beachtete der medizinische Experte, dass die Opiate, die sich langfristig und langsam freisetzen würden, eine verstärkte Intoxikation bewirken könnten. Unter Berücksichtigung der Literatur zur Schuldfähigkeit bei Alkoholintoxikation sowie der Angaben des Beschuldigten, wonach dieser im Tatzeitpunkt keine Intoxikationszeichen bei sich gespürt habe, kam der Gutachter zum Schluss, dass von keiner - 18 - Einschränkung der Urteilsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit durch Alkohol auszugehen sei (UA 183). Es fänden sich keine Hinweise für einen pathologischen Rauschzustand (UA 184).