Allerdings hat der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen in Kauf genommen, B. zu erwürgen, was die aufgrund bloss eventualvorsätzlichen Handelns mögliche Minderung des Verschuldens zumindest teilweise relativiert. Die Tathandlung ist insgesamt deutlich näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln, zumal zwischen dem von ihm verfolgten Ziel (Vermeidung, dass die Polizei kommt und er eine offene Busse durch Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen muss) und der Inkaufnahme der Tötung B. ein krasses Missverhältnis besteht und ihm auch naheliegende Alternativen wie zum Beispiel das Verlassen der Wohnung von B. offen gestanden hätten.