Das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen und das eingeschränkte Mass an Entscheidungsfreiheit vermögen das Verschulden vorliegend zu mindern. Allerdings hat der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen in Kauf genommen, B. zu erwürgen, was die aufgrund bloss eventualvorsätzlichen Handelns mögliche Minderung des Verschuldens zumindest teilweise relativiert.