Sodann war der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert und stand unter dem Einfluss von weiteren Substanzen. Dies schränkte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zwar nicht ein, es ist jedoch aufgrund der gutachterlichen Ausführungen auch vor dem Hintergrund der Grundpersönlichkeit des Beschuldigten mit selbstunsicheren Zügen von einer gewissen Enthemmung und Herabsetzung der Impulskontrolle auszugehen (UA 189, 193). Das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen und das eingeschränkte Mass an Entscheidungsfreiheit vermögen das Verschulden vorliegend zu mindern.