Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht plante. Vielmehr kam es dazu spontan – aus einem im Wesentlichen von B. provozierten (vgl. GA 105) – Streit heraus, der dann eskalierte. Sodann war der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert und stand unter dem Einfluss von weiteren Substanzen.