5.4.2. Der Beschuldigte setzte sich auf dem Brustkorb von B., fixierte deren Hände unter seinen Knien, hielt ihr den Mund zu und würgte sie mehrmals. Aufgrund der objektiven Befunde konnte der Gutachter feststellen, dass eine kräftige Kompression am Hals erfolge. Dieser Tatablauf zeigt eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von B. und auch eine gewisse Brutalität. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht plante.