unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht.