Hinzu kommt, dass er wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung eine langjährige Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Insgesamt erscheint daher unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – auch unter Berücksichtigung der am 24. März 2021 eröffneten Strafuntersuchung wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – knapp nicht erforderlich, auch für die Nötigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.4. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: