Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Als Gesamtfreiheitsstrafe zu diesem Urteil sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 15. Juli 2019 wegen Hehlerei eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus (UA 1). Diese Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen ist. Es handelt sich dabei jedoch weder um Gewaltdelikte noch Straftaten gegen die Freiheit. Ein verfestigtes kriminelles Verhaltensmuster ist beim Beschuldigten somit nicht auszumachen.