Hinsichtlich der Nötigung kommt hingegen auch eine Geldstrafe in Frage. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann bezüglich der Nötigung dem Verschulden mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätzen umfassen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), Rechnung getragen werden. Es fragt sich, ob aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe hinsichtlich der Nötigung erforderlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.