Ferner sei sein kooperatives Verhalten, das Geständnis, die aufrichtige Reue, das Nachtatverhalten (mit Drogenentzugstherapie) und – abgesehen von Bagatelldelikten – seine Straflosigkeit zu berücksichtigen (GA 99 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.