5. 5.1. Die Vorinstanz (S. 35 ff., S. 52) verurteilte den Beschuldigten aufgrund der festgestellten Tatbestandsverwirklichungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00. Der Beschuldigte beantragt, dass er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen sei. Er macht eine verminderte Schuldfähigkeit geltend (GA 92 ff.). Ferner sei sein kooperatives Verhalten, das Geständnis, die aufrichtige Reue, das Nachtatverhalten (mit Drogenentzugstherapie) und – abgesehen von Bagatelldelikten – seine Straflosigkeit zu berücksichtigen (GA 99 f.).