vgl. auch BGE 143 IV 63 E. 2.3). Mit Blick darauf ist die vorliegende Anklage als hinreichend einzustufen, denn der Beschuldigte, der einräumte in diesem Zeitraum Kokain konsumiert zu haben, wusste damit, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Seine Verteidigung wurde durch die wenig konkrete Anklage weder erschwert noch verunmöglicht. 4.4. Der Beschuldigte räumte den (vorsätzlichen) Kokainkonsum ein. Er gab an, er habe im Tatzeitraum am Anfang viel, jeden Tag, und gegen Ende weniger konsumiert (UA 367 Ziff. 125, 390, GA 136). Der Beschuldigte hat - 14 -