4.3.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, von August 2019 bis 21. Januar 2020 an unbekannten Orten in der Schweiz eine unbekannte Menge Kokain vorsätzlich konsumiert zu haben (GA 5). Damit sind die strafbaren Handlungen nur vage umschrieben. Zu beachten ist jedoch, dass bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; vgl. auch BGE 143 IV 63 E. 2.3).