4.2. Die Vorinstanz (S. 34 f. E. 3) kam zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass eine Verurteilung wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht in Frage komme, da in der Anklage keine Mengen, keine Tatorte und keine weiteren Umstände des Delikts genannt würden (GA 92).