Anklage nicht aufgezeigt wird, dass die Freiheitsberaubung von einer gewissen Erheblichkeit war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Anklagegrundsatz: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3). 4. 4.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). - 13 -