3.3.4. Der Beschuldigte ist betreffend den angeklagten Sachverhalt 2 der Auffassung, er sei wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an dieser Qualifizierung kein Interesse haben kann. Denn bei einer (allenfalls auch zusätzlichen) Verurteilung wegen Freiheitsberaubung droht eine strengere Bestrafung, wird doch die Freiheitsberaubung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 183 Ziff. 1 StGB) geahndet, wohingegen bei einer Nötigung (lediglich) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 181 StGB) droht. Zudem kommt hier eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht in Frage, da in der