Es gibt zudem auch keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Streites und im Zeitpunkt der ersten Nötigungshandlungen schon bereit war, den Tod von B. in Kauf zu nehmen. Dazu kam es erst im weiteren Verlauf mit zunehmender Eskalation des Streits. Das Verschliessen der Türe und die Wegnahme des Handys erscheinen somit nicht als Begleiterscheinung der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung.