3.3.3. Die Nötigung wird von der eventualvorsätzlichen Tötung nicht konsumiert. Denn das Verschliessen der Türe und die Wegnahme des Handys um die Alarmierung der Polizei zu verhindern und das Würgen im weiteren Verlauf des Streits gehen nicht auf einen einzigen Willensentschluss zurück. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Nötigung direktvorsätzlich, wohingegen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung nur Eventualvorsatz gegeben war. Es gibt zudem auch keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Streites und im Zeitpunkt der ersten Nötigungshandlungen schon bereit war, den Tod von B. in Kauf zu nehmen.