UA 384; UA 390). Dies bestätigte er auch bei der vorinstanzlichen Verhandlung als Beweggrund für das Einstecken des Schlüssels (GA 140). Der Beschuldigte verfolgte somit mit all seinen Handlungen (Wohnung abschliessen, Handy wegnehmen, Mund zu halten), dass B. nicht auf sich aufmerksam machen konnte. Ferner erfolgten die verschiedenen Nötigungshandlungen im Rahmen eines einzigen, in zeitlicher Hinsicht überschaubaren Streites, das heisst in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Es liegt deshalb eine Handlungseinheit vor.